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Corona-Nothilfen zurückgeben?

Müssen Sie sich auf eine Rückzahlung einstellen?

Seit April 2020 haben die jeweiligen Landesbanken Soforthilfen für Selbständige und kleine Unternehmen bewilligt und ausgezahlt, als Ausgleich für die im Rahmen der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpässe.

Nach Angabe des Bundeswirtschaftsministeriums war Ziel der Soforthilfen die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, etwa durch laufende Betriebskosten wie Büromieten, Kredite für die Betriebsräume, Leasingraten. Eine Erstattung von Kosten der privaten Lebensführung oder der privaten Miete o.ä. wurde nicht bezweckt. Auch Umsatzeinbußen an sich oder eine Überkompensation, zum Beispiel durch Inanspruchnahme mehrerer Förderungen, sollte nicht ausgeglichen werden.

Insoweit stellt sich die entscheidende Frage: Besteht ein Rückzahlungsanspruch?

Rechtlich handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nicht rückzahlbare Transferleistung für Unternehmer.

Dennoch kann ein Rückzahlungsanspruch bestehen, wenn die Bewilligung grundlos oder unter falschen Voraussetzungen erfolgte. Dann besteht ein Rückzahlungs- bzw. Teilrückzahlungsanspruch.

Verschiedene Landesbanken verweisen auf diese Verpflichtung auch bei zuviel bzw. zu Unrecht erhaltener Soforthilfen.

Entscheidend ist insgesamt, dass die Soforthilfe den tatsächlichen Liquiditätsbedarf nach den jeweiligen Voraussetzungen erfüllen muss.

Berücksichtigung finden muss, dass die schnelle Antragsbewilligung wenig Raum ließ für eine detaillierte Antragsprüfung, sodass oftmals direkt der Förderhöchstbetrag ausgezahlt wurde, was letzten Endes allerdings zulasten des Antragstellers gehen wird, da er die jeweiligen Voraussetzungen genauer, da niemand besser als er die tatsächlichen Voraussetzungen kannte, prüfen musste.

Jedoch können auch nachträglich weitere Gründe, wie beispielsweise Umsatzanstieg, geringerer Liquiditätsbedarf, Überkompensation, Doppelerhalt auf Grund technischer Probleme oder einfach auch nur eine unberechtigte Beantragung der Grund für eine Rückzahlung sein.

Ganz sicher kann man davon ausgehen, dass im Nachhinein eine Prüfung der jeweiligen Anträge erfolgen wird. Auszugehen ist davon, dass die Nachprüfung im Rahmen der Steuererklärungen für das Jahr 2020 erfolgen wird. Insoweit ist davon auszugehen, dass im Jahr 2021 es hier zu vielfachen Rückzahlungsanforderungen kommen wird.

Bin ich zur Rückzahlung verpflichtet?

Hierbei ist von Bedeutung, dass grundsätzlich jeder Antragstellende für sich prüfen muss, ob die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind.

Natürlich kann man sich darauf zurückzuziehen, zu sagen, „ich warte, bis es zu einer Rückzahlungsaufforderung kommt“.

Was ist das Risiko? Das Risiko ergibt sich aus § 264 StGB, der Subventionsbetrug.

§ 264 StGB lautet wie folgt:

§ 264 Subventionsbetrug

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,

2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,

3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder

4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder

3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und

b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;

2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder

2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Mache ich mich strafbar?

Insoweit stellen sich folgende Fragen:

1. Bin ich zivilrechtlich zur Rückzahlung verpflichtet?

2. Mache ich mich strafbar, wenn ich keine Rückzahlung vornehme?

Spätestens bei der steuerlichen Veranlagung 2020 wird diese Frage anhand der tatsächlichen Zahlen geprüft werden können. Neben den tatsächlichen Voraussetzungen müssen insbesondere auch die rechtlichen Gegebenheiten geprüft werden. Hier gibt es eine Reihe von Argumenten, die eine Rückzahlung ausschließen können.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass neben der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Hilfe auch eine Verzinsung erhoben werden kann.

Wesentlich wichtiger sind allerdings, wie vorstehend beschrieben, die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen.

Stellt die Behörde, wie ausgeführt, im Rahmen einer Nachprüfung fest, dass zu Unrecht, auch zum Teil, Soforthilfen bezogen werden sind, kommt ein Subventionsbetrug nach § 264 StGB in Betracht. Möglich ist auch eine gewerberechtliche Untersagung oder eine persönliche Haftung des leitenden Organs nach § 130 OWiG.

Insgesamt sollte damit eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung intensiv unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.

Wir prüfen für Sie umfassend, ob die jeweiligen Voraussetzungen für die Auszahlung der Soforthilfe in Ihrem Fall gegeben waren und ob darüber hinaus die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung besteht.

Achtung: Es ist bereits jetzt nach den aktuellen Informationen mit einer Aktion von Anschreiben an Soforthilfe- Empfänger ab Anfang 2021 zu rechnen. Hier werden konkrete Fragen gestellt werden, die beantwortet werden sollen. Spätestens müssen Sie handeln!

Wir helfen Ihnen, rechtlich weitmöglichst eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfe zu vermeiden und eine strafrechtliche Verantwortung abzuwehren.

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